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Hausbesuch durch Arzthelferin

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Hausbesuch durch Arzthelferin: So optimieren Sie Ihre Abrechnung!

24.02.2025

17

Minutes

Simon Wilhelm

Experte für Pflege bei VitaVisit

24.02.2025

24.02.2025

17

Minuten

Simon Wilhelm

Experte für Pflege bei VitaVisit

Möchten Sie die Effizienz Ihrer Praxis steigern und gleichzeitig Ihren Patienten eine optimale Versorgung bieten? Der Hausbesuch durch eine Arzthelferin kann hier eine wertvolle Unterstützung sein. Doch wie sieht es mit der korrekten Abrechnung aus? Welche Qualifikationen sind notwendig? Und welche Vorteile bietet die Delegation? Finden Sie die Antworten auf diese Fragen und entdecken Sie, wie Sie durch die Optimierung Ihrer Prozesse Zeit und Ressourcen sparen können. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, um mehr zu erfahren!

Das Thema kurz und kompakt

Hausbesuche durch Arzthelferinnen (MFA/VERAH) sind eine effektive Möglichkeit, die ärztliche Versorgung zu optimieren und die Patientenzufriedenheit zu steigern.

Die korrekte Abrechnung nach GOÄ (Ziffer 52) und EBM (Ziffern 38100/38105) ist entscheidend. Durch die zusätzliche Abrechnung delegierbarer Leistungen können Sie Ihre Einnahmen um bis zu 500€ pro Monat steigern.

Die VERAH-Ausbildung sichert die Qualität der Hausbesuche und ermöglicht die Delegation komplexerer Aufgaben. Standardisierte Protokolle und die Möglichkeit zur ärztlichen Rücksprache gewährleisten die Patientensicherheit.

Erfahren Sie, wie Sie Hausbesuche durch Ihre Arzthelferin korrekt abrechnen, welche Qualifikationen erforderlich sind und wie Sie die Effizienz in Ihrer Praxis steigern können. Jetzt informieren!

Hausbesuche durch Arzthelferinnen optimieren die Patientenversorgung

Hausbesuche durch Arzthelferinnen optimieren die Patientenversorgung

Überblick über die Rolle von MFA und VERAH bei Hausbesuchen

Hausbesuche durch Arzthelferinnen, insbesondere Medizinische Fachangestellte (MFA) und Versorgungsassistentinnen in der Hausarztpraxis (VERAH), gewinnen zunehmend an Bedeutung. Diese qualifizierten Fachkräfte können im Rahmen der Delegation ärztlicher Leistungen Hausbesuche durchführen und somit die Versorgung von Patienten verbessern, insbesondere in ländlichen oder unterversorgten Gebieten. Die Hausbesuche durch Arzthelferin sind jedoch klar von ärztlichen Hausbesuchen abzugrenzen, da sie sich auf delegierbare Aufgaben beschränken. Die optimale Nutzung von MFA und VERAH entlastet Ärzte und ermöglicht eine effizientere Patientenversorgung.

Definition: Was bedeutet "Hausbesuch durch Arzthelferin"?

Ein Hausbesuch durch eine Arzthelferin umfasst die Durchführung bestimmter medizinischer Leistungen im häuslichen Umfeld des Patienten, die zuvor vom Arzt delegiert wurden. Dies können beispielsweise Blutentnahmen, Wundversorgungen oder die Überwachung von Vitalparametern sein. Im Gegensatz zu einem ärztlichen Hausbesuch, bei dem der Arzt die Diagnose stellt und die Therapie festlegt, konzentriert sich die Arzthelferin auf die Ausführung der delegierten Aufgaben. Diese Hausbesuche sind besonders wichtig für Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder eine kontinuierliche Betreuung benötigen. Die hausärztliche Versorgung wird durch diese Besuche erheblich unterstützt, was besonders in Regionen mit Ärztemangel von Bedeutung ist.

Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen

Die Delegation von ärztlichen Leistungen an MFA und VERAH ist in Deutschland rechtlich geregelt. Es ist wichtig, dass die delegierten Aufgaben klar definiert sind und die Arzthelferin über die entsprechende Qualifikation verfügt. Standardisierte Protokolle, dokumentierte Erfahrungen und die jederzeitige Möglichkeit zur Rücksprache mit dem Arzt sind essenziell für die Qualitätssicherung. Die Bundesärztekammer bietet hierzu umfassende Informationen und Richtlinien an. Die korrekte Delegation und Dokumentation sind nicht nur für die Patientensicherheit, sondern auch für die Abrechnung der Leistungen von Bedeutung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesärztekammer zum Hausbesuch durch nicht-ärztliches Personal.

Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen

Die Delegation ärztlicher Leistungen ist ein zentraler Aspekt bei Hausbesuchen durch MFA und VERAH. Nicht alle ärztlichen Tätigkeiten dürfen delegiert werden. Es ist entscheidend, dass der Arzt die Verantwortung für die Delegation übernimmt und sicherstellt, dass die Arzthelferin die notwendigen Kompetenzen besitzt. Die Delegation muss zudem im Einklang mit den berufsrechtlichen Bestimmungen stehen. Die Delegation von Hausbesuchen erfordert spezifische Schulungen, wie beispielsweise die VERAH-Ausbildung, die 190-240 Stunden umfasst und sowohl Präsenz- als auch Kompetenzphasen beinhaltet. Vorherige, gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden, was die Investition reduziert.

Die Qualifikationsanforderungen für MFA, VERAH und NäPA (Nicht-ärztliche Praxisassistenten) unterscheiden sich erheblich. Während die MFA eine grundlegende medizinische Ausbildung absolviert hat, verfügen VERAH und NäPA über zusätzliche Qualifikationen, die sie zur Durchführung komplexerer Aufgaben befähigen. Die VERAH-Ausbildung umfasst beispielsweise Module wie Case Management, Präventionsmanagement und Besuchsmanagement. Die NäPA-Qualifikation ermöglicht es, bestimmte Leistungen eigenständig zu erbringen und abzurechnen. Die Wahl der richtigen Qualifikation hängt von den spezifischen Anforderungen der Praxis und den zu erbringenden Leistungen ab.

GOÄ-Abrechnung optimiert: So nutzen Sie Ziffer 52 effizient

GOÄ-Ziffer 52: Der Basistarif für den MFA-Hausbesuch

Die Abrechnung von Hausbesuchen durch MFA und VERAH im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein wichtiger Aspekt für die wirtschaftliche Praxisführung. Die GOÄ-Ziffer 52 bildet den Basistarif für den Hausbesuch durch nicht-ärztliches Personal ab. Es ist jedoch wichtig zu wissen, welche Leistungen zusätzlich abgerechnet werden können und welche Einschränkungen es gibt. Eine korrekte Abrechnung stellt sicher, dass die erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden und die Praxis wirtschaftlich arbeiten kann. Die PVS Reiss bietet hierzu detaillierte Informationen.

Was beinhaltet GOÄ-Nr. 52?

Die GOÄ-Nr. 52 umfasst die reine Besuchsleistung durch nicht-ärztliches Personal. Derzeit liegt der Wert für diese Leistung bei 5,83 €. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ziffer kein Wegegeld beinhaltet. Das bedeutet, dass die Fahrtkosten der MFA oder VERAH nicht gesondert abgerechnet werden können. Die GOÄ-Nr. 52 deckt lediglich die Zeit und den Aufwand für den Besuch selbst ab. Es ist daher entscheidend, die zusätzlichen abrechenbaren Leistungen zu kennen, um eine vollständige Vergütung zu erhalten. Die zusätzlichen abrechenbaren Leistungen sind im § 4 Abs. 2 GOÄ geregelt.

Zusätzliche abrechenbare Leistungen

Gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ können zusätzlich zur GOÄ-Nr. 52 delegierbare Leistungen abgerechnet werden, sofern diese tatsächlich erbracht wurden. Dies können beispielsweise Blutentnahmen, Wundversorgungen oder Katheterwechsel sein. Diese Leistungen sind steigerungsfähig, was bedeutet, dass der Arzt denMultiplikationsfaktor entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand anpassen kann. Zudem können die Materialkosten für die erbrachten Leistungen gesondert in Rechnung gestellt werden. Es ist wichtig, die delegierten Leistungen detailliert zu dokumentieren, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten. Die korrekte Abrechnung delegierter Leistungen ist entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Praxis.

Delegierbare Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ

  • Blutentnahme: Die Entnahme von Blutproben zur Laboruntersuchung.

  • Wundversorgung: Die Reinigung, Desinfektion und Versorgung von Wunden.

  • Katheterwechsel: Der Wechsel von Blasenkathetern bei Patienten.

Zuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls abgerechnet werden. Der Zuschlag E (Eilbesuch) ist beispielsweise möglich, wenn der Hausbesuch aufgrund eines dringenden Anliegens sofort erfolgen musste. Dieser Zuschlag ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft und kann nicht in jedem Fall abgerechnet werden. Es ist wichtig, die Abrechnungsbestimmungen genau zu beachten, um Fehler zu vermeiden. Wenn der Zuschlag E abgerechnet wird, sind Zuschläge A bis K1 ausgeschlossen. Die PVS Reiss bietet hierzu detaillierte Informationen.

Telemedizinische Leistungen des Arztes während des MFA-Besuchs

Telemedizinische Leistungen, die der Arzt während des MFA-Besuchs erbringt, können gesondert abgerechnet werden. Dies können beispielsweise Beratungen per Telefon oder Videosprechstunde sein. Hierfür können die GOÄ-Nrn. 1, 4 analog oder 5 analog verwendet werden. Es ist jedoch wichtig, auf der Rechnung klar zu kennzeichnen, dass es sich um telemedizinische Leistungen handelt, um Probleme mit den Kostenträgern zu vermeiden. Die telemedizinische Betreuung kann die Effizienz der Hausbesuche erhöhen und die Patientenversorgung verbessern. Die korrekte Kennzeichnung als telemedizinische Leistung ist entscheidend für die Abrechnung.

GOÄ-Nr. 15: Betreuung chronisch kranker Patienten

Die GOÄ-Nr. 15 kann einmal jährlich für die Initiierung und Koordination therapeutischer und sozialer Maßnahmen bei chronisch kranken Patienten abgerechnet werden. Diese Ziffer ist jedoch nicht mit der GOÄ-Nr. 4 oder deren Analoga im selben Fall kombinierbar. Es ist wichtig, die Abrechnungsbestimmungen genau zu beachten, um Fehler zu vermeiden. Die Betreuung chronisch kranker Patienten ist ein wichtiger Bestandteil der hausärztlichen Versorgung und kann durch die GOÄ-Nr. 15 angemessen vergütet werden.

EBM-Abrechnung: So optimieren Sie Ihre MFA-Hausbesuche

EBM-Ziffern für MFA-Besuche: Nr. 38100 EBM und Nr. 38105 EBM

Die Abrechnung von Hausbesuchen durch MFA und VERAH im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ist ein wichtiger Aspekt für die Vergütung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die EBM-Ziffern 38100 und 38105 sind hierbei von zentraler Bedeutung. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Bedingungen und Voraussetzungen für die Abrechnung dieser Ziffern zu kennen, um eine korrekte und vollständige Vergütung zu gewährleisten. Die korrekte Abrechnung nach EBM ist entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Praxis.

Nr. 38100 EBM: MFA-Besuch (8,10 Euro)

Die EBM-Ziffer 38100 steht für den MFA-Besuch und wird mit 8,10 Euro vergütet. Diese Ziffer kann für Hausbesuche abgerechnet werden, die von einer MFA im Auftrag des Arztes durchgeführt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ziffer keine zeitlichen Beschränkungen hat, im Gegensatz zu ärztlichen Besuchen. Die MFA-Besuche fallen nicht ins Zeitbudget, was bedeutet, dass die Vergütung nicht von der Dauer des Besuchs abhängt.

Nr. 38105 EBM: Mitbesuch (4,16 Euro)

Die EBM-Ziffer 38105 steht für den Mitbesuch und wird mit 4,16 Euro vergütet. Diese Ziffer kann abgerechnet werden, wenn die MFA einen Patienten im Rahmen eines Hausbesuchs begleitet. Es ist möglich, den Mitbesuch durch die Kombination der Nrn. 38105 und 38205 EBM zu erweitern, wodurch die Vergütung um 8,84 Euro auf 13 Euro steigt. Allerdings sind die Zuschläge nach den Nrn. 38200 und 38205 EBM nur in Pflegeheimen abrechenbar. Die korrekte Kombination der Ziffern ist entscheidend für die optimale Vergütung.

NäPA-Qualifikation: Zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten

Die NäPA-Qualifikation eröffnet zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen des EBM. Mit der Anerkennung als NäPA kann die Nr. 38200 EBM (9,59 Euro) zusätzlich zu Nr. 38100 EBM abgerechnet werden, was die Gesamtvergütung auf 17,69 Euro erhöht. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen für die Anerkennung als NäPA zu erfüllen. Die NäPA-Qualifikation ermöglicht eine höhere Vergütung für Hausbesuche.

Voraussetzungen für die Anerkennung als NäPA

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als NäPA sind in den Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) festgelegt. In der Regel sind eine abgeschlossene Ausbildung als MFA sowie eine zusätzliche Qualifikation im Bereich der nicht-ärztlichen Praxisassistenz erforderlich. Die genauen Anforderungen können je nach KV variieren. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen KV über die spezifischen Voraussetzungen zu informieren. Die Anerkennung als NäPA ist mit zusätzlichen Abrechnungsmöglichkeiten verbunden.

Besonderheiten bei Besuchen in Pflegeheimen

Bei Besuchen in Pflegeheimen gelten besondere Abrechnungsbestimmungen. Die Zuschläge nach den Nrn. 38200 und 38205 EBM sind nur in Pflegeheimen abrechenbar. Dies bedeutet, dass die Vergütung für Hausbesuche in Pflegeheimen höher ausfallen kann als für Hausbesuche in Privathaushalten. Es ist wichtig, die spezifischen Abrechnungsbestimmungen für Pflegeheime zu kennen, um eine korrekte Vergütung zu erhalten. Die Abrechnung in Pflegeheimen erfordert besondere Kenntnisse.

Genehmigungspflichtige Leistungen für NäPa (EBM 03062 und 03063)

Für Besuche durch nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) unter EBM benötigen die KVen eine Genehmigung für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 03062 und 03063, deren Voraussetzungen im EBM-Abschnitt 3.2.1.2 aufgeführt sind. Ursprünglich war eine gleichzeitige oder im selben Quartal erbrachte hausärztliche Gebühr erforderlich, aber eine gelockerte Regelung erlaubt nun die Abrechnung, wenn eine hausärztliche Gebühr im vorherigen Quartal abgerechnet wurde. Die Gebührenordnungspositionen 03062/03064 und 03063/03065 beinhalten die Fahrtkosten. Neben diesen können nur bestimmte Leistungen abgerechnet werden, wie z. B. Laboruntersuchungen gemäß Abschnitt 32.2, die Ziffer 03322 (Langzeit-Blutdruckmessung) und die Ziffer 31600 (postoperative Versorgung). Die Ziffern 03062 und 03063 können zusammen mit Arztbesuchen (01410, 01413, 01415, 01418) nur in begründeten Fällen abgerechnet werden, und die Ziffern des Abschnitts 38 schließen sich in der hausärztlichen Versorgung gegenseitig mit 03062/03063 aus. Fachärzte können NäPa-Besuche mit höheren Sätzen über die Ziffern des Abschnitts 38 abrechnen. Für MFA-Besuche ohne NäPa-Qualifikation gelten die Ziffern 38100 und 38105 für alle Fachrichtungen. Die Ziffern 38200/38205 sind Zuschläge für NäPa-Besuche in Pflegeeinrichtungen, während 38202/38207 Zuschläge für Facharzt-NäPa-Hausbesuche sind. Hausärzte können NäPa-Hausbesuche ohne besondere Genehmigung nur als MFA-Besuche (38100/38105) abrechnen. Die Abrechnung von NäPa-Leistungen erfordert eine Genehmigung der KV.

VERAH-Ausbildung: So sichern Sie Qualität und Kompetenz

VERAH-Ausbildung: Inhalte und Umfang

Die VERAH-Ausbildung ist ein wichtiger Baustein für die Qualitätssicherung bei Hausbesuchen durch nicht-ärztliches Personal. Die Ausbildung vermittelt den Teilnehmern die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um delegierte ärztliche Leistungen sicher und kompetent durchzuführen. Der Umfang der Ausbildung beträgt 190-240 Stunden und umfasst sowohl Präsenz- als auch Kompetenzphasen. Die VERAH-Ausbildung ist eine Investition in die Qualität der Patientenversorgung. Die VERAH-Ausbildung sichert die Qualität der Hausbesuche.

Curriculum: Case Management, Präventionsmanagement, Besuchsmanagement

Das Curriculum der VERAH-Ausbildung umfasst verschiedene Module, die auf die spezifischen Anforderungen der hausärztlichen Versorgung zugeschnitten sind. Zu den wichtigsten Modulen gehören Case Management, Präventionsmanagement und Besuchsmanagement. Im Case Management lernen die Teilnehmer, Patienten mit komplexen Erkrankungen zu betreuen und die verschiedenen Versorgungsangebote zu koordinieren. Das Präventionsmanagement vermittelt Kenntnisse über die wichtigsten Präventionsmaßnahmen und die Möglichkeiten, Patienten zu einer gesunden Lebensweise zu motivieren. Das Besuchsmanagement beinhaltet die Planung und Durchführung von Hausbesuchen sowie die Dokumentation der erbrachten Leistungen. Das Curriculum ist umfassend und praxisorientiert.

Umfang: 190-240 Stunden (Präsenz- und Kompetenzphase)

Die VERAH-Ausbildung umfasst insgesamt 190-240 Stunden, die sich in Präsenz- und Kompetenzphasen aufteilen. In den Präsenzphasen werden den Teilnehmern die theoretischen Grundlagen vermittelt. In den Kompetenzphasen haben die Teilnehmer die Möglichkeit, das erlernte Wissen in der Praxis anzuwenden und ihre Fähigkeiten zu festigen. Die Kombination aus Theorie und Praxis gewährleistet eine fundierte Ausbildung. Die VERAH-Ausbildung ist praxisorientiert.

Anrechnung von Vorqualifikationen

Vorqualifikationen können auf die VERAH-Ausbildung angerechnet werden, was den Umfang der Ausbildung verkürzen kann. Es ist wichtig, die Vorqualifikationen bei der Anmeldung zur Ausbildung anzugeben und prüfen zu lassen. Die Anrechnung von Vorqualifikationen kann die Kosten und den Zeitaufwand für die Ausbildung reduzieren. Die Anrechnung von Vorqualifikationen ist möglich.

Standardisierte Protokolle und ärztliche Rücksprache

Standardisierte Protokolle und die Möglichkeit zur ärztlichen Rücksprache sind essenziell für die Qualitätssicherung bei Hausbesuchen durch nicht-ärztliches Personal. Die Protokolle legen fest, wie bestimmte Leistungen durchzuführen sind und welche Maßnahmen bei Komplikationen zu ergreifen sind. Die ärztliche Rücksprache ermöglicht es den MFA und VERAH, sich beiUnklarheiten oder Problemen Rat einzuholen. Standardisierte Protokolle und die ärztliche Rücksprache gewährleisten die Patientensicherheit. Die Qualitätssicherung ist von zentraler Bedeutung.

Bedeutung für die Qualitätssicherung

Standardisierte Protokolle und die Möglichkeit zur ärztlichen Rücksprache sind von großer Bedeutung für die Qualitätssicherung bei Hausbesuchen durch nicht-ärztliches Personal. Sie stellen sicher, dass die Leistungen nach einheitlichen Standards erbracht werden und die Patienten optimal versorgt werden. Die Qualitätssicherung ist ein wichtiger Bestandteil der VERAH-Ausbildung. Die Qualitätssicherung gewährleistet die Patientensicherheit.

Aktuelle Einschränkungen und zukünftige Entwicklungen

Aktuell gibt es noch Einschränkungen bei den Abrechnungsmöglichkeiten für Hausbesuche durch nicht-ärztliches Personal, insbesondere in unterversorgten Gebieten. Es wird jedoch über eine Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten diskutiert. Eine Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten würde die Attraktivität von Hausbesuchen durch MFA und VERAH erhöhen und die Versorgung von Patienten verbessern. Die zukünftigen Entwicklungen sind vielversprechend.

Begrenzte Abrechnungsmöglichkeiten in unterversorgten Gebieten

In unterversorgten Gebieten sind die Abrechnungsmöglichkeiten für Hausbesuche durch nicht-ärztliches Personal begrenzt. Dies liegt daran, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in diesen Gebieten besondere Regelungen getroffen haben, um die ärztliche Versorgung sicherzustellen. Die begrenzten Abrechnungsmöglichkeiten können dazu führen, dass Hausbesuche durch MFA und VERAH in diesen Gebieten weniger attraktiv sind. Die Abrechnungsmöglichkeiten sind begrenzt.

Diskussion über Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten

Es wird aktuell über eine Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten für Hausbesuche durch nicht-ärztliches Personal diskutiert. Ziel ist es, die Attraktivität von Hausbesuchen durch MFA und VERAH zu erhöhen und die Versorgung von Patienten zu verbessern. Eine Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten würde es den Praxen ermöglichen, mehr Hausbesuche durchzuführen und die Patienten besser zu versorgen. Die Ausweitung der Abrechnungsmöglichkeiten ist wünschenswert.

MFA-Hausbesuche: Organisation und Durchführung optimieren

Organisation und Planung von MFA-Hausbesuchen

Die effiziente Organisation und Planung von MFA-Hausbesuchen ist entscheidend für den Erfolg und die Wirtschaftlichkeit dieser Leistung. Eine gute Planung ermöglicht es, die zur Verfügung stehende Zeit optimal zu nutzen und möglichst viele Patienten zu versorgen. Die Organisation von MFA-Hausbesuchen erfordert eine sorgfältige Planung und Koordination. Eine gute Planung spart Zeit und Kosten.

Erstellung von Tourenplänen

Die Erstellung von Tourenplänen ist ein wichtiger Bestandteil der Organisation von MFA-Hausbesuchen. Die Tourenpläne legen fest, welche Patienten in welcher Reihenfolge besucht werden sollen. Bei der Erstellung der Tourenpläne sollten die Entfernungen zwischen den Patienten, die Verkehrsbedingungen und die Dauer der Besuche berücksichtigt werden. Die Tourenpläne sollten regelmäßig überprüft und angepasst werden, um eine optimale Effizienz zu gewährleisten. Die Tourenpläne optimieren die Routen.

Notwendige Ausrüstung und Materialien

Die MFA benötigt für die Durchführung von Hausbesuchen eine bestimmte Ausrüstung und Materialien. Dazu gehören beispielsweise Verbandsmaterial, Desinfektionsmittel, Blutdruckmessgerät, Blutzuckermessgerät und ein Notfallkoffer. Es ist wichtig, dass die Ausrüstung vollständig und funktionsfähig ist. Die MFA sollte zudem über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die Ausrüstung sachgerecht zu bedienen. Die Ausrüstung muss vollständig sein.

Dokumentation und Berichtswesen

Die Dokumentation und das Berichtswesen sind wichtige Bestandteile der MFA-Hausbesuche. Die MFA muss die erbrachten Leistungen und die Beobachtungen während des Besuchs dokumentieren. Die Dokumentation dient als Grundlage für die Abrechnung der Leistungen und die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt. Die Dokumentation muss vollständig und nachvollziehbar sein. Die Dokumentation ist wichtig für die Abrechnung.

Erfassung der erbrachten Leistungen

Die MFA muss die erbrachten Leistungen während des Hausbesuchs detailliert erfassen. Dazu gehören beispielsweise die durchgeführten Maßnahmen, die verabreichten Medikamente und die Beobachtungen zum Zustand des Patienten. Die Erfassung der Leistungen muss vollständig und nachvollziehbar sein. Die Erfassung der Leistungen ist wichtig für die Abrechnung.

Kommunikation mit dem behandelnden Arzt

Die Kommunikation mit dem behandelnden Arzt ist ein wichtiger Bestandteil der MFA-Hausbesuche. Die MFA muss den Arzt über die erbrachten Leistungen und die Beobachtungen während des Besuchs informieren. Die Kommunikation kann telefonisch, per E-Mail oder über ein elektronisches Dokumentationssystem erfolgen. Die Kommunikation muss zeitnah und vollständig sein. Die Kommunikation ist wichtig für die Patientenversorgung.

Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz

Die Einhaltung der Hygienevorschriften und der Infektionsschutz sind bei MFA-Hausbesuchen von großer Bedeutung. Die MFA muss die Hygienevorschriften beachten, um die Übertragung von Infektionen zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise die Händedesinfektion, das Tragen von Schutzkleidung und die Reinigung der Ausrüstung. Die Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.

Einhaltung der Hygienevorschriften

Die MFA muss die Hygienevorschriften bei der Durchführung von Hausbesuchen strikt einhalten. Dazu gehört die Händedesinfektion vor und nach jedem Patientenkontakt, das Tragen von Schutzkleidung (z.B. Handschuhe, Mundschutz) und die Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung. Die Einhaltung der Hygienevorschriften ist entscheidend, um die Übertragung von Infektionen zu vermeiden. Die Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.

Umgang mit infektiösen Materialien

Der Umgang mit infektiösen Materialien erfordert besondere Vorsicht. Die MFA muss die Vorschriften zum Umgang mit infektiösen Materialien beachten, um sich und andere nicht zu gefährden. Dazu gehört beispielsweise die sichere Entsorgung von Spritzen und Kanülen in speziellen Behältern. Der Umgang mit infektiösen Materialien erfordert besondere Vorsicht.

Abrechnungsfallen vermeiden: So sichern Sie korrekte GOÄ/EBM-Abrechnung

Falsche Ziffernwahl und unzulässige Kombinationen

Die falsche Ziffernwahl und unzulässige Kombinationen sind häufige Fehler bei der Abrechnung von MFA-Hausbesuchen. Es ist wichtig, die Abrechnungsbestimmungen genau zu kennen und die richtigen Ziffern für die erbrachten Leistungen zu wählen. Die falsche Ziffernwahl kann zu einer Ablehnung der Rechnung führen. Die Abrechnungsbestimmungen müssen beachtet werden.

Vermeidung von Fehlern bei der GOÄ- und EBM-Abrechnung

Um Fehler bei der GOÄ- und EBM-Abrechnung zu vermeiden, ist es wichtig, die Abrechnungsbestimmungen genau zu kennen und die erbrachten Leistungen detailliert zu dokumentieren. Die MFA sollte sich regelmäßig über die aktuellen Abrechnungsbestimmungen informieren und beiUnklarheiten Rücksprache mit dem Arzt halten. Die Abrechnungsbestimmungen müssen beachtet werden.

Beachtung der Abrechnungsbestimmungen

Die Beachtung der Abrechnungsbestimmungen ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung. Die MFA sollte sich regelmäßig über die aktuellen Abrechnungsbestimmungen informieren und beiUnklarheiten Rücksprache mit dem Arzt halten. Die Abrechnungsbestimmungen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung. Die Abrechnungsbestimmungen müssen beachtet werden.

Dokumentationsmängel

Dokumentationsmängel sind ein weiteres häufiges Problem bei der Abrechnung von MFA-Hausbesuchen. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation ist jedoch essenziell für die Rechnungsprüfung. Die Dokumentation muss alle erbrachten Leistungen, die Beobachtungen zum Zustand des Patienten und die verabreichten Medikamente enthalten. Die Dokumentation muss vollständig sein.

Vollständige und nachvollziehbare Dokumentation

Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation ist essenziell für die Rechnungsprüfung. Die Dokumentation muss alle erbrachten Leistungen, die Beobachtungen zum Zustand des Patienten und die verabreichten Medikamente enthalten. Die Dokumentation muss so detailliert sein, dass sie auch von Dritten nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation muss vollständig sein.

Bedeutung für die Rechnungsprüfung

Die Dokumentation dient als Grundlage für die Rechnungsprüfung. Die Kostenträger prüfen anhand der Dokumentation, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob die Abrechnung korrekt ist. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Dokumentation kann zu einer Ablehnung der Rechnung führen. Die Dokumentation ist wichtig für die Rechnungsprüfung.

Konflikte mit Kostenträgern

Konflikte mit Kostenträgern können bei der Abrechnung von MFA-Hausbesuchen auftreten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Kostenträger die abgerechneten Leistungen nicht anerkennen oder die Abrechnung als fehlerhaft ansehen. In solchen Fällen ist es wichtig, die Argumentation bei der Ablehnung von Rechnungen vorzubereiten und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen. Konflikte mit Kostenträgern können auftreten.

Argumentation bei Ablehnung von Rechnungen

Bei der Ablehnung von Rechnungen ist es wichtig, die Argumentation sorgfältig vorzubereiten. Die MFA sollte die Gründe für die Ablehnung prüfen und die erbrachten Leistungen anhand der Dokumentation belegen. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, ein Gutachten einzuholen, um die Notwendigkeit der Leistungen zuUntermauern. Die Argumentation muss sorgfältig vorbereitet werden.

Einholung von Gutachten

In strittigen Fällen kann es sinnvoll sein, ein Gutachten einzuholen, um die Notwendigkeit der erbrachten Leistungen zuUntermauern. Das Gutachten sollte von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt werden und die medizinische Notwendigkeit der Leistungen bestätigen. Die Einholung eines Gutachtens kann die Erfolgsaussichten bei Konflikten mit Kostenträgern erhöhen. Die Einholung eines Gutachtens kann sinnvoll sein.

Ambulante Versorgung der Zukunft: MFA-Hausbesuche als Schlüssel

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Die Hausbesuche durch Arzthelferinnen sind ein wichtiger Bestandteil der ambulanten Versorgung und tragen maßgeblich zur Entlastung der Ärzte und zur Verbesserung der Patientenversorgung bei. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ und EBM, die Beachtung der Delegationsrichtlinien und die Sicherstellung der Qualifikation der MFA und VERAH sind entscheidend für den Erfolg. Die Hausbesuche durch Arzthelferinnen sind ein wichtiger Baustein der ambulanten Versorgung.

Bedeutung von MFA-Hausbesuchen für die Zukunft der ambulanten Versorgung

Die MFA-Hausbesuche werden in Zukunft eine noch größere Rolle in der ambulanten Versorgung spielen. Der demografische Wandel und der zunehmende Ärztemangel erfordern neueVersorgungsmodelle, bei denen die MFA und VERAH eine zentrale Rolle spielen. Die MFA-Hausbesuche sind ein wichtiger Baustein für die Zukunft der ambulanten Versorgung. Die ambulante Versorgung wird sich verändern.

Potenzial für weitere Delegation ärztlicher Leistungen

Es besteht Potenzial für eine weitere Delegation ärztlicher Leistungen an MFA und VERAH. Durch die Übertragung von Routineaufgaben können die Ärzte entlastet werden und sich auf komplexere Fälle konzentrieren. Die Delegation muss jedoch im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen und den Qualifikationen der MFA und VERAH stehen. Die Delegation ist ein wichtiger Aspekt der zukünftigen Versorgung. Die Delegation ärztlicher Leistungen wird zunehmen.

Notwendigkeit einer klaren rechtlichen und abrechnungstechnischen Grundlage

Für eine erfolgreiche Umsetzung von MFA-Hausbesuchen ist eine klare rechtliche und abrechnungstechnische Grundlage erforderlich. Die Abrechnungsbestimmungen müssen transparent und einfach anzuwenden sein. Zudem müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Delegation von ärztlichen Leistungen klar definiert sein. Eine klare rechtliche und abrechnungstechnische Grundlage ist essenziell für den Erfolg. Die Abrechnungsgrundlagen müssen klar sein.

Wir bei VitaVisit verstehen die Herausforderungen, vor denen Arztpraxen bei der Organisation und Abrechnung von Hausbesuchen durch Arzthelferinnen stehen. Deshalb bieten wir Ihnen eine umfassende Plattform, die Sie bei der Planung, Durchführung und Abrechnung von Hausbesuchen unterstützt. Unsere Plattform ermöglicht es Ihnen, die Effizienz Ihrer Praxis zu steigern, die Patientenversorgung zu verbessern und die Abrechnung zu optimieren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Leistungen zu erfahren und wie wir Sie unterstützen können. Besuchen Sie unsere Kontaktseite.

FAQ

Welche Aufgaben kann eine Arzthelferin im Rahmen eines Hausbesuchs übernehmen?

Eine Arzthelferin (MFA) oder Versorgungsassistentin (VERAH) kann im Rahmen eines Hausbesuchs delegierbare medizinische Leistungen erbringen, wie z.B. Blutentnahmen, Wundversorgungen, Katheterwechsel oder die Überwachung von Vitalparametern. Die Delegation muss jedoch vom Arzt erfolgen und die MFA/VERAH muss entsprechend qualifiziert sein.

Wie rechnet man Hausbesuche durch eine MFA ab?

Die Abrechnung erfolgt je nach Krankenversicherung des Patienten entweder über die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) oder den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Im GOÄ-Bereich ist die Ziffer 52 relevant, im EBM-Bereich die Ziffern 38100 und 38105. Zusätzliche delegierbare Leistungen können ebenfalls abgerechnet werden.

Welche Qualifikation benötigt eine MFA für Hausbesuche?

Eine abgeschlossene Ausbildung als Medizinische Fachangestellte (MFA) ist die Grundlage. Zusätzliche Qualifikationen, wie die zur Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH) oder Nicht-ärztliche Praxisassistentin (NäPA), ermöglichen die Durchführung komplexerer Aufgaben und bieten erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten.

Was ist der Unterschied zwischen VERAH und NäPA?

Sowohl VERAH als auch NäPA sind Weiterbildungen für MFAs. Die VERAH-Ausbildung konzentriert sich stärker auf die hausärztliche Versorgung und beinhaltet Module wie Case Management und Präventionsmanagement. Die NäPA-Qualifikation ermöglicht es, bestimmte Leistungen eigenständig zu erbringen und abzurechnen, erfordert aber eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Kann ich als Arzt jede Leistung an eine MFA delegieren?

Nein, nicht alle ärztlichen Tätigkeiten dürfen delegiert werden. Der Arzt trägt die Verantwortung für die Delegation und muss sicherstellen, dass die MFA/VERAH die notwendigen Kompetenzen besitzt. Die Delegation muss im Einklang mit den berufsrechtlichen Bestimmungen stehen.

Welche Vorteile bietet die VERAH-Ausbildung für meine Praxis?

Die VERAH-Ausbildung sichert die Qualität der Hausbesuche und ermöglicht es Ihnen, Ihre Patienten besser zu versorgen. Durch die zusätzlichen Kompetenzen der VERAH können Sie Ihre Praxis effizienter gestalten und sich selbst entlasten.

Welche EBM Ziffern sind relevant für MFA Hausbesuche?

Die wichtigsten EBM-Ziffern sind Nr. 38100 (MFA-Besuch) und Nr. 38105 (Mitbesuch). Für NäPA-qualifizierte MFAs können zusätzlich die Nr. 38200 und 38205 abgerechnet werden, insbesondere in Pflegeheimen. Beachten Sie, dass für bestimmte Leistungen eine Genehmigung der KV erforderlich ist (EBM 03062 und 03063).

Was muss ich bei der Abrechnung von GOÄ Ziffer 52 beachten?

Die GOÄ-Ziffer 52 deckt den reinen Besuch durch nicht-ärztliches Personal ab. Wegegeld ist nicht enthalten, aber zusätzliche delegierbare Leistungen können gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ abgerechnet werden. Bei dringenden Besuchen kann der Zuschlag E (Eilbesuch) abgerechnet werden, jedoch sind dann Zuschläge A bis K1 ausgeschlossen.

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