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Hausbesuche korrekt abrechnen: So holen Sie das Maximum aus Ihren EBM-Ziffern!
Sie möchten Ihre Hausbesuche korrekt und effizient abrechnen? Das EBM-System bietet zahlreiche Möglichkeiten, doch die Komplexität kann überwältigend sein. In diesem Artikel entschlüsseln wir die wichtigsten Abrechnungsziffern und zeigen Ihnen, wie Sie alle Potenziale ausschöpfen. Für eine individuelle Beratung steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Nehmen Sie hier Kontakt auf.
Das Thema kurz und kompakt
Die korrekte Anwendung der EBM-Ziffern für Hausbesuche ist entscheidend, um Ihr Honorar zu maximieren und Rückforderungen zu vermeiden. Achten Sie besonders auf die Unterscheidung zwischen Standard-, dringenden und Mitbesuchen.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Abrechnung von Hausbesuchen durch NäPa/MFA, um die Versorgung Ihrer Patienten zu verbessern und Ihre Arbeitsbelastung zu reduzieren. Beachten Sie die Genehmigungspflicht und die spezifischen Abrechnungsbestimmungen.
Sichern Sie sich zusätzliche Honorare durch die korrekte Abrechnung von Wegepauschalen und Zuschlägen. Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuellen Bestimmungen und Abrechnungsmodalitäten, um Ihr Honorar zu optimieren und Fehlabrechnungen zu vermeiden, was zu einer Umsatzsteigerung von bis zu 15% führen kann.
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Die korrekte Abrechnung von Hausbesuchen ist für Vertragsärzte ein wichtiges Thema. Um hierbei das Maximum aus den EBM-Ziffern für Hausbesuche herauszuholen, ist es entscheidend, die Grundlagen und Rahmenbedingungen genau zu kennen. Wir von VitaVisit möchten Ihnen mit diesem Leitfaden helfen, Ihre Abrechnung zu optimieren und Fallstricke zu vermeiden. Unser Ziel ist es, Ihnen eine umfassende Plattform für medizinische, pflegerische und persönliche Besuche zu bieten, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dabei legen wir großen Wert auf Komfort und Bequemlichkeit, ohne Kompromisse bei der Qualität einzugehen.
Im Folgenden erläutern wir, was einen abrechnungsfähigen Hausbesuch ausmacht und welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Dabei gehen wir auch auf die Kooperationsverträge mit Pflegeheimen ein, die seit dem 01.07.2016 durch § 119 b SGB V ermöglicht werden. Diese Kooperationen eröffnen spezielle Leistungsziffern, die jedoch an einen Kooperationsvertrag und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gebunden sind. Es ist wichtig, diese Voraussetzungen zu erfüllen, um die entsprechenden Leistungen korrekt abrechnen zu können.
Ein abrechnungsfähiger Hausbesuch liegt vor, wenn ein Arzt seine Praxis oder Wohnung verlässt, um einen Patienten an einem anderen Ort zu behandeln. Dies schließt jedoch Besuche in der eigenen Praxis oder in angegliederten Standorten aus. Die Abrechnung von Hausbesuchen ist im Kapitel 1.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) geregelt. Es ist entscheidend, diese Definitionen und Abgrenzungen zu verstehen, um sicherzustellen, dass Sie nur solche Besuche abrechnen, die tatsächlich den Kriterien entsprechen. Die korrekte Anwendung der EBM-Ziffern ist nicht nur für Ihre Abrechnung wichtig, sondern auch, um mögliche Rückforderungen durch die KV zu vermeiden.
EBM-Ziffer 01410: So nutzen Sie den Standard-Hausbesuch optimal
Die EBM-Ziffer 01410 ist der Standard für geplante Hausbesuche und wird mit 22,94 € vergütet. Diese Ziffer kann auch bei Expositionstherapien (Nr. 35421 bis 35425 und 35543 bis 35559) angewendet werden. Bei Gruppenbehandlungen ist sie jedoch nur einmal abrechenbar. Es ist wichtig zu beachten, dass die breite Definition dieser Ziffer zu genauerer Prüfung durch die Prüfärzte führen kann. Daher ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich, um die medizinische Notwendigkeit des Hausbesuchs nachzuweisen.
Die GOP 01410 deckt den Besuch eines Kranken ab, der aufgrund seiner Erkrankung durchgeführt wird. Es ist jedoch entscheidend, zwischen einem notwendigen „Versorgungsbesuch“ und einem „Gefälligkeitsbesuch“ zu unterscheiden, da diese Unterscheidung oft von den Prüfern diskutiert wird. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie den Zustand des Patienten und die gegebenen Ratschläge dokumentieren, falls ein Hausbesuch medizinisch nicht notwendig ist. Die Kassen sind dafür verantwortlich, die Patienten über die Notwendigkeit von Hausbesuchen zu informieren.
Neben der korrekten Anwendung der EBM-Ziffer 01410 ist es auch wichtig, die Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu beachten. Diese können regional unterschiedlich sein und sich im Laufe der Zeit ändern. Daher empfehlen wir Ihnen, sich regelmäßig über die aktuellen Bestimmungen zu informieren, um sicherzustellen, dass Ihre Abrechnung stets korrekt und vollständig ist. Die KBV bietet hierzu umfassende Informationen und Hilfestellungen an.
Dringende Hausbesuche: So setzen Sie GOP 01411 und 01412 richtig ein
Für dringende Hausbesuche stehen Ihnen die GOP 01411 und 01412 zur Verfügung. Die GOP 01411 wird mit 50,76 € vergütet und kommt zum Einsatz, wenn ein dringender Besuch unverzüglich zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder am Wochenende/Feiertag initiiert wird. „Unverzüglich“ bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Die GOP 01412 hingegen wird mit 67,75 € vergütet und ist für dringende Besuche zwischen 22:00 und 07:00 Uhr oder am Wochenende/Feiertag zwischen 19:00 und 07:00 Uhr vorgesehen. Diese Ziffer kann auch dann abgerechnet werden, wenn der dringende Besuch die Sprechstunde unterbricht, jedoch nur bei Stationsbesuchen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Abrechnung der GOP 01412 eine genaue Dokumentation erfordert, insbesondere wenn der Besuch während der Sprechstunde stattfindet. Sie müssen nachweisen, dass der Besuch tatsächlich die Sprechstunde unterbrochen hat und somit eine höhere Vergütung rechtfertigt. Zudem sollten Sie die Dringlichkeit des Besuchs anhand der Angaben des Patienten oder der Pflegekraft, der Befunde und der therapeutischen Maßnahmen dokumentieren. Die KVHB bietet hierzu detaillierte Informationen und Beispiele an.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die korrekte Anwendung der GOP 01415 für dringende Besuche in betreuten Wohneinrichtungen. Diese Ziffer wird mit 59,09 € vergütet und setzt voraus, dass der Besuch am selben Tag wie die Anforderung erfolgt. Auch hier ist eine detaillierte Dokumentation der Dringlichkeit erforderlich. Im Gegensatz zur GOP 01412 muss bei der GOP 01415 keine unmittelbare Handlung erforderlich sein, jedoch muss die Dringlichkeit plausibel sein. Die schriftliche Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung bezüglich der Abrechnungsmodalitäten ist ratsam, um Compliance sicherzustellen und Nachweise bei Bedarf vorlegen zu können.
Mitbesuche und GOP 01413: So rechnen Sie Folgebesuche korrekt ab
Die GOP 01413 ist für sogenannte „Mitbesuche“ vorgesehen und wird mit 11,47 € vergütet. Ein Mitbesuch liegt vor, wenn Sie im Rahmen eines Hausbesuchs weitere Personen in derselben sozialen Gemeinschaft besuchen. Dies können Familien, Wohngemeinschaften oder Bewohner von Pflegeeinrichtungen mit gemeinschaftlicher Lebensgestaltung sein. Wichtig ist, dass separate Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung (eigene Küche, Klingel, Briefkasten) nicht als soziale Gemeinschaft gelten. In solchen Fällen ist die GOP 01413 nicht abrechenbar.
Bei der Abrechnung von Mitbesuchen ist zu beachten, dass die GOP 01413 nur für Folgebesuche in derselben sozialen Gemeinschaft abgerechnet werden kann. Der erste Besuch wird regulär mit der GOP 01410, 01411 oder 01412 abgerechnet, je nach Dringlichkeit und Zeitpunkt des Besuchs. Die GOP 01413 kommt dann für alle weiteren Besuche in derselben Gemeinschaft zum Einsatz. Es ist wichtig, dies korrekt zu dokumentieren, um Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden. Die KVBB bietet hierzu detaillierte Informationen und Beispiele an.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass für Mitbesuche keine Wegepauschalen abgerechnet werden können. Die Wegepauschale wird nur für den ersten Besuch des Tages gezahlt, nicht aber für Folgebesuche in derselben sozialen Gemeinschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitbesuche medizinisch notwendig sind oder nicht. Es ist daher ratsam, die Besuchsplanung so zu gestalten, dass möglichst viele Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft im Rahmen eines einzigen Hausbesuchs behandelt werden können, um die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen.
Hausbesuche durch NäPa/MFA: Abrechnungsmöglichkeiten und Voraussetzungen
Die Abrechnung von Hausbesuchen durch nicht-ärztliches Personal, wie NäPa (nicht-ärztliche Praxisassistenten) oder MFA (Medizinische Fachangestellte), bietet Praxen zusätzliche Möglichkeiten, die Versorgung von Patienten zu verbessern und die eigene Arbeitsbelastung zu reduzieren. Allerdings sind hierbei bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Grundsätzlich ist die Anstellung eines Mitarbeiters mit abgeschlossener Ausbildung im nicht-ärztlichen Heilberuf erforderlich. Zudem benötigen Sie für NäPa-Hausbesuche eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemäß GOP 38200 ff.
Um die Genehmigung der KV zu erhalten, müssen Sie jährlich eine Erklärung über die Anstellung des Mitarbeiters (mind. 20 Wochenstunden), dessen Berufserfahrung, Qualifikation gemäß Anlage 8 BMV-Ä und die Begleitung von 20 Hausbesuchen vorlegen. Die PVS-Reiss bietet hierzu detaillierte Informationen und Unterstützung an. Es ist wichtig, diese Voraussetzungen zu erfüllen, um die entsprechenden Leistungen korrekt abrechnen zu können und mögliche Rückforderungen zu vermeiden.
Für NäPa-Besuche stehen Ihnen die GOP 03062/03064 (20,13 €) für Hausbesuche außerhalb des Budgets und die GOP 03063/03065 (14,72 €) für Besuche in vertraglich gebundenen Pflegeheimen zur Verfügung. Kleinere Praxen können NäPa-Hausbesuche über Kapitel 38 EBM abrechnen, während größere Praxen zwischen Kapitel 3 und 38 wählen können. Es ist ratsam, die für Ihre Praxis passende Abrechnungsmöglichkeit zu wählen, um die Wirtschaftlichkeit zu optimieren und die Versorgung der Patienten bestmöglich sicherzustellen.
Wegepauschalen und Zuschläge: Zusätzliche Honorare für Ihre Hausbesuche sichern
Neben den eigentlichen EBM-Ziffern für Hausbesuche gibt es auch die Möglichkeit, zusätzliche Honorare in Form von Wegepauschalen und Zuschlägen zu erhalten. Wegepauschalen werden für den ersten Besuch des Tages gezahlt, jedoch nicht für Mitbesuche. Die Höhe der Wegepauschale richtet sich nach regionalen Regelungen und wird anhand spezifischer SNR-Codes (97234-97239) je nach Tageszeit und Entfernung berechnet. Ab einer Entfernung von 10 km muss die tatsächliche Kilometeranzahl im Feld „Doppelkilometer“ (DKM) angegeben werden.
Zusätzlich zu den Wegepauschalen gibt es auch Zuschläge für Besuche zu bestimmten Zeiten. Für Samstagvormittag (7-14 Uhr) kann die GOP 01102 (10,93 €) zusätzlich abgerechnet werden, jedoch nur in Pflegeheimen. Für Besuche in vertraglich gebundenen Pflegeheimen gibt es weitere Zuschläge: Die GOP 37102 (13,53 €) kann einmal pro Quartal zu GOP 01410 abgerechnet werden, und die GOP 37113 (11,47 €) kann zusätzlich zu jedem Besuch abgerechnet werden, wodurch sich das Honorar verdoppelt. Es ist wichtig, diese Zuschläge korrekt zu erfassen, um Ihr Honorar zu optimieren.
Wegepauschalen: Für den ersten Besuch des Tages, abhängig von Entfernung und Tageszeit.
Samstagszuschlag (GOP 01102): Nur in Pflegeheimen zwischen 7 und 14 Uhr.
Pflegeheimzuschläge (GOP 37102/37113): Für Besuche in vertraglich gebundenen Pflegeheimen.
Um sicherzustellen, dass Sie alle zustehenden Honorare erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich regelmäßig über die aktuellen Bestimmungen und Abrechnungsmodalitäten zu informieren. Die Informationen des Virchowbundes können hierbei eine wertvolle Hilfe sein. Zudem sollten Sie Ihre Abrechnung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung halten.
Dokumentation und soziale Gemeinschaft: Fallstricke bei der Abrechnung vermeiden
Eine detaillierte Dokumentation ist bei der Abrechnung von Hausbesuchen unerlässlich. Sie dient nicht nur als Nachweis für die erbrachten Leistungen, sondern auch zur Absicherung gegen mögliche Rückforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Dokumentieren Sie daher stets die medizinische Notwendigkeit des Hausbesuchs, die erhobenen Befunde, die durchgeführten Maßnahmen und die gegebenen Ratschläge. Bei Ablehnung eines Hausbesuchs sollten Sie die Gründe für die Ablehnung und die Beratung des Patienten ebenfalls dokumentieren.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie der Dokumentation der Dringlichkeit bei der Abrechnung der GOP 01415 widmen. Hier ist es wichtig, die Angaben des Patienten oder der Pflegekraft, die erhobenen Befunde und die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen detailliert zu dokumentieren, um die Dringlichkeit des Besuchs nachzuweisen. Die Medical Tribune betont die Bedeutung der Unterscheidung zwischen notwendigen Versorgungsbesuchen und Gefälligkeitsbesuchen, um Auseinandersetzungen mit Prüfern zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Definition der sozialen Gemeinschaft im Zusammenhang mit Mitbesuchen (GOP 01413). Hier gilt, dass nur Familien, Wohngemeinschaften und Bewohner von Pflegeeinrichtungen mit gemeinschaftlicher Lebensgestaltung als soziale Gemeinschaft gelten. Separate Wohneinheiten innerhalb einer Einrichtung (eigene Küche, Klingel, Briefkasten) gelten nicht als soziale Gemeinschaft. Achten Sie daher bei der Abrechnung von Mitbesuchen genau auf die Wohnverhältnisse der Patienten, um Fehler zu vermeiden und Rückforderungen zu verhindern.
AU-Bescheinigungen und EBM-Aktualisierungen: So bleiben Sie auf dem neuesten Stand
Seit dem 01.04.2024 können die Kosten für den Postversand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) im Zusammenhang mit Hausbesuchen über die Kostenpauschale 40128 (0,86 €) abgerechnet werden. Diese Pauschale gilt für alle Hausbesuche, die unter die GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418 fallen. Zuvor wurde hierfür die Kostenpauschale 40131 verwendet, die jedoch nun in die GOP 40128 überführt wurde. Die KV Hessen informiert detailliert über diese Änderung.
Es ist wichtig, sich regelmäßig über die aktuellen Änderungen im EBM zu informieren, um stets auf dem neuesten Stand zu sein und Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) veröffentlicht regelmäßig Aktualisierungen und Informationen zu Änderungen im EBM. Die aktuelle Version des EBM berücksichtigt die Beschlüsse bis zur 769. Sitzung des Bewertungsausschusses (Stand 01.01.2025) und enthält Änderungen bei Transportkosten, Mammographie-Screening Overhead, LongCOV-RL, Dialysekostenpauschalen und Nachbeobachtung.
Der Orientierungswert 2025 beträgt aktuell 12,3934 Cent. Die KBV bietet zudem eine neue Online-Version des EBM mit verbesserten Suchfunktionen und Filtermöglichkeiten für Anhänge (ambulant/stationär) an. Es ist ratsam, diese Online-Version regelmäßig zu nutzen, um sich über die aktuellen Bestimmungen und Abrechnungsmodalitäten zu informieren und Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden.
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Weitere nützliche Links
Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) bietet umfassende Informationen und Hilfestellungen zur vertragsärztlichen Versorgung und EBM-Abrechnung.
Die KVHB bietet detaillierte Informationen und Beispiele zur korrekten Abrechnung der ärztlichen Besuche.
Das Deutsche Ärzteblatt beleuchtet in seinem Archiv die Abrechnung von Heimbesuchen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab.
Die KVBB stellt detaillierte Informationen und Beispiele zu Besuchen, Mitbesuchen und Wegepauschalen bereit.
Die PVS-Reiss bietet in ihrem Magazin detaillierte Informationen und Unterstützung zur korrekten Abrechnung von Hausbesuchen im EBM.
Der Virchowbund bietet Informationen zur Abrechnung von Hausbesuchen über EBM und GOÄ.
Die Medical Tribune betont die Attraktivität von Hausbesuchen für Vertragsärzte durch Sonderregelungen.
Die KV Hessen informiert detailliert über die Abrechnung des Portos für AU-Bescheinigungen im Hausbesuch.
FAQ
Welche EBM-Ziffer ist die Basis für die Abrechnung von Hausbesuchen?
Die EBM-Ziffer 01410 ist die Grundlage für die Abrechnung von Standard-Hausbesuchen. Sie deckt den Besuch eines Patienten aufgrund seiner Erkrankung ab und wird mit 22,94 € vergütet. Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig, um die medizinische Notwendigkeit nachzuweisen.
Wann kann ich die GOP 01411 oder 01412 für dringende Hausbesuche abrechnen?
Die GOP 01411 (50,76 €) kommt zum Einsatz, wenn ein dringender Besuch unverzüglich zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder am Wochenende/Feiertag initiiert wird. Die GOP 01412 (67,75 €) gilt für dringende Besuche zwischen 22:00 und 07:00 Uhr oder am Wochenende/Feiertag zwischen 19:00 und 07:00 Uhr. Diese Ziffer kann auch bei Unterbrechung der Sprechstunde abgerechnet werden.
Was ist bei der Abrechnung von Mitbesuchen (GOP 01413) zu beachten?
Die GOP 01413 (11,47 €) ist für Folgebesuche in derselben sozialen Gemeinschaft vorgesehen (Familien, Wohngemeinschaften, Pflegeeinrichtungen mit gemeinschaftlicher Lebensgestaltung). Separate Wohneinheiten gelten nicht als soziale Gemeinschaft. Für Mitbesuche können keine Wegepauschalen abgerechnet werden.
Welche Voraussetzungen müssen für die Abrechnung von Hausbesuchen durch NäPa/MFA erfüllt sein?
Grundsätzlich ist die Anstellung eines Mitarbeiters mit abgeschlossener Ausbildung im nicht-ärztlichen Heilberuf erforderlich. Für NäPa-Hausbesuche benötigen Sie eine Genehmigung der KV gemäß GOP 38200 ff. Kleinere Praxen können über Kapitel 38 EBM abrechnen, größere Praxen zwischen Kapitel 3 und 38 wählen.
Wie werden Wegepauschalen und Zuschläge bei Hausbesuchen abgerechnet?
Wegepauschalen werden für den ersten Besuch des Tages gezahlt, jedoch nicht für Mitbesuche. Die Höhe richtet sich nach regionalen Regelungen und wird anhand spezifischer SNR-Codes berechnet. Für Samstagvormittag (7-14 Uhr) kann die GOP 01102 (10,93 €) zusätzlich abgerechnet werden, jedoch nur in Pflegeheimen.
Was ist bei der Dokumentation von Hausbesuchen besonders wichtig?
Eine detaillierte Dokumentation ist unerlässlich. Dokumentieren Sie die medizinische Notwendigkeit, die erhobenen Befunde, die durchgeführten Maßnahmen und die gegebenen Ratschläge. Bei der GOP 01415 (dringender Besuch in betreuten Wohneinrichtungen) ist die Dokumentation der Dringlichkeit besonders wichtig.
Wie rechne ich die Kosten für den Versand von AU-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Hausbesuchen ab?
Seit dem 01.04.2024 können die Kosten für den Postversand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) über die Kostenpauschale 40128 (0,86 €) abgerechnet werden. Diese Pauschale gilt für alle Hausbesuche, die unter die GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418 fallen.
Wo finde ich aktuelle Informationen zu Änderungen im EBM?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) veröffentlicht regelmäßig Aktualisierungen und Informationen zu Änderungen im EBM. Die aktuelle Version des EBM berücksichtigt die Beschlüsse bis zur 769. Sitzung des Bewertungsausschusses (Stand 01.01.2025). Die KBV bietet zudem eine neue Online-Version des EBM mit verbesserten Suchfunktionen an.