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Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen

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Kompressionsstrümpfe richtig abrechnen: Ihr Leitfaden für Hausbesuche!

13.01.2025

12

Minutes

Simon Wilhelm

Experte für Pflege bei VitaVisit

13.01.2025

13.01.2025

12

Minuten

Simon Wilhelm

Experte für Pflege bei VitaVisit

Die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen kann komplex sein. Unterschiedliche Krankenkassen, spezielle Hilfsmittelpositionsnummern und Genehmigungspflichten machen es nicht einfach. Wünschen Sie eine individuelle Beratung, um sicherzustellen, dass Ihre Abrechnungen korrekt sind und Sie keine finanziellen Einbußen erleiden? Nehmen Sie hier Kontakt auf, um mehr zu erfahren.

Das Thema kurz und kompakt

Die korrekte Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit und der ärztliche Vermerk "Hausbesuch erforderlich" auf der Verordnung sind grundlegend für die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen.

Die Kenntnis der spezifischen Abrechnungsmodalitäten der jeweiligen Krankenkasse (AOK, Barmer, Knappschaft etc.) ist entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Abrechnungsprozesse zu optimieren. Durch korrekte Abrechnung können Retaxationen um bis zu 80% reduziert werden.

Die Beachtung der Festbeträge des GKV-Spitzenverbandes und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind unerlässlich, um eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen und die Vergütung der Leistungen zu sichern.

Erfahren Sie alles Wichtige zur Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen: Von den korrekten Hilfsmittelpositionsnummern bis zu den Besonderheiten der einzelnen Krankenkassen. Jetzt informieren!

Hausbesuche bei Kompressionsstrumpfversorgung: Medizinische Notwendigkeit präzise definieren

Hausbesuche bei Kompressionsstrumpfversorgung: Medizinische Notwendigkeit präzise definieren

Definition und Notwendigkeit von Hausbesuchen bei Kompressionsstrumpfversorgung

Ein Hausbesuch bei der Kompressionsstrumpfversorgung ist dann medizinisch notwendig, wenn der Patient aufgrund von Immobilität oder einer anderen gesundheitlichen Einschränkung nicht in der Lage ist, eine Apotheke oder ein Sanitätshaus aufzusuchen. Dies kann beispielsweise bei bettlägerigen Patienten, Menschen mit schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Patienten mit fortgeschrittener Demenz der Fall sein. Die medizinische Notwendigkeit muss vom Arzt auf der Verordnung vermerkt und von uns als Leistungserbringer dokumentiert werden.

Im Gegensatz zu regulären Apothekenbesuchen, bei denen der Patient selbstständig oder mit Unterstützung die Versorgungseinrichtung aufsuchen kann, erfordert der Hausbesuch, dass wir die Versorgung direkt im häuslichen Umfeld des Patienten durchführen. Dies beinhaltet die Anamnese, die Auswahl der passenden Kompressionsstrümpfe, das Anmessen und die Beratung zur Anwendung und Pflege. Diese Dienstleistung ist besonders wichtig, um eine qualitativ hochwertige Versorgung auch für immobile Patienten sicherzustellen.

Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen

Die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen basiert auf § 302 SGB V, der die Abrechnungsgrundlagen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen regelt. Für uns als Anbieter ist es entscheidend, dass wir über entsprechende Versorgungsverträge mit den Krankenkassen verfügen und präqualifiziert sind. Die Präqualifizierung bestätigt, dass wir die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, um Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe fachgerecht anzupassen und abzugeben.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einhaltung der Hilfsmittelrichtlinie (HilfsM-RL), insbesondere § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2. § 7 Abs. 2 HilfsM-RL fordert eine klare Diagnose auf der Verordnung, während § 8 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer des Rezepts auf 28 Tage begrenzt. Die korrekte Einhaltung dieser Vorgaben ist entscheidend, um Retaxationen durch die Krankenkassen zu vermeiden. Um die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen korrekt durchzuführen, müssen wir diese Rahmenbedingungen genau kennen und beachten.

Voraussetzungen für die Abrechnung

Um die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen sicherzustellen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst benötigen wir eine ärztliche Verordnung, auf der der Vermerk "Hausbesuch erforderlich" angebracht ist. Dieser Vermerk signalisiert, dass der Patient aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, die Apotheke oder das Sanitätshaus aufzusuchen. Zusätzlich zur ärztlichen Verordnung ist eine lückenlose Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine Bestätigung des Arztes erfolgen, dass der Patient auch mit Hilfe nicht in der Lage ist, die Versorgungseinrichtung aufzusuchen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Patientenunterschrift auf der Verordnung. Der Patient muss den Empfang der Kompressionsstrümpfe auf der Verordnung bestätigen, indem er diese mit Datum und Unterschrift (mit schwarzem Stift) versieht. Diese Unterschrift dient als Nachweis, dass die Leistung erbracht wurde und der Patient die Kompressionsstrümpfe erhalten hat. Die korrekte Erfüllung dieser Voraussetzungen ist essenziell, um eine reibungslose Abrechnung zu gewährleisten und Retaxationen zu vermeiden. Weitere Informationen zur Abrechnung von Hausbesuchen finden Sie in unserem Artikel Hausbesuch für Kompressionsstrümpfe.

Abrechnungssätze: So optimieren Sie die Vergütung je nach Krankenkasse

AOK (Rheinland/Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, NordWest)

Die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen gestaltet sich je nach AOK-Regionalverband unterschiedlich. Bei der AOK Rheinland/Hamburg kommt die Hilfsmittelpositionsnummer 17.00.99.9150 zum Einsatz, die eine Vergütung von ca. 23,80 Euro inkl. MwSt. vorsieht. Hier ist jedoch eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die AOK Baden-Württemberg unterscheidet zwischen Serien- (13,69 Euro brutto, 17.00.00.0901) und Maßanfertigungen (27,37 Euro brutto, 17.00.00.0902). Auch hier ist es wichtig, die korrekte Hilfsmittelpositionsnummer anzugeben. Die AOK Bayern zahlt 30 Euro netto (17.00.99.9990), wenn die Versorgung medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Im Gegensatz dazu benötigt die AOK NordWest keine vorherige Genehmigung und rechnet über die Pharmazentralnummer 09999028 ab (27,37 Euro inkl. MwSt.).

Diese Unterschiede zeigen, wie wichtig es ist, die spezifischen Abrechnungsmodalitäten der jeweiligen AOK zu kennen und zu beachten. Eine falsche Hilfsmittelpositionsnummer oder das Fehlen einer Genehmigung kann zu Retaxationen führen. Weitere Informationen zur Abrechnung von Kompressionsstrümpfen finden Sie hier.

Barmer

Bei der Abrechnung mit der Barmer ist eine Versorgungsanzeige erforderlich. Die Barmer vergütet 75 Euro netto (17.00.99.9999) unter bestimmten Bedingungen. Diese sind: eine ärztliche Verordnung, die Unfähigkeit des Patienten zum Apothekenbesuch (auch mit Hilfe) und die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit zur Größenbestimmung. Zusätzlich ist eine Bestätigung der Patientenpräferenz für höherwertige Optionen erforderlich. Diese zusätzlichen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Versorgung wirtschaftlich und bedarfsgerecht erfolgt. Die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen erfordert daher bei der Barmer eine besonders sorgfältige Dokumentation und Kommunikation mit dem Patienten.

Knappschaft und SVLFG

Auch bei der Knappschaft und der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) gibt es spezifische Regelungen. Hier kommt die Hilfsmittelpositionsnummer 17.99.99.0900 (26 Euro inkl. MwSt.) zum Einsatz. Sowohl eine Verordnung als auch eine vorherige Genehmigung sind erforderlich. Es ist wichtig zu beachten, dass die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen bei diesen Kostenträgern eine enge Abstimmung mit dem Arzt und der Krankenkasse erfordert, um eine reibungslose Vergütung zu gewährleisten.

Saarländischer Apothekerverein mit Ersatzkassen

Der Saarländische Apothekerverein arbeitet mit Ersatzkassen zusammen und verwendet die Sonder-PZN 09999028 nach Genehmigung. Es gibt keinen festen Vertragspreis, was bedeutet, dass die Vergütung individuell verhandelt werden muss. Dies erfordert eine sorgfältige Kalkulation und Dokumentation der erbrachten Leistungen, um eine angemessene Vergütung zu erzielen.

Wichtiger Hinweis

Die Abrechnungssätze und -bedingungen können sich ändern. Es ist daher ratsam, sich vorab bei der jeweiligen Krankenkasse zu informieren. Wir empfehlen, regelmäßig die aktuellen Versorgungsverträge und Abrechnungsrichtlinien zu prüfen, um auf dem neuesten Stand zu sein und Retaxationen zu vermeiden. Eine proaktive Kommunikation mit den Krankenkassen kann ebenfalls dazu beitragen, Unklarheiten zu beseitigen und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Weitere Informationen zur Vermeidung von Retaxationen finden Sie hier.

Korrekte Hilfsmittelnummern: Retaxationen durch präzise Angaben vermeiden

Bedeutung der korrekten Nummern

Die korrekte Angabe der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer aus Produktgruppe 17 ist essentiell für die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung des Hilfsmittels und ist Grundlage für die Vergütung durch die Krankenkasse. Bei Maßanfertigungen ist zusätzlich die Verwendung des Maßblatts für die Abrechnung erforderlich. Das Maßblatt enthält die individuellen Maße des Patienten und dient als Nachweis für die Notwendigkeit der Maßanfertigung. Es ist wichtig, dass das Maßblatt vollständig und korrekt ausgefüllt ist, um Retaxationen zu vermeiden.

Bei der Abrechnung ist auch die Herstellerrechnung zu beachten. Wenn eine 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer auf der Rechnung steht, ist diese zu verwenden. Diese Nummer hat Vorrang vor denStandardnummern und muss auf der Verordnung angegeben werden. Die korrekte Hilfsmittelpositionsnummer ist entscheidend für die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen.

Überblick über wichtige Nummern

Hier ein Überblick über wichtige Hilfsmittelpositionsnummern und Pharmazentralnummern für die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen:

  • 17.00.99.9150 (AOK Rheinland/Hamburg)

  • 17.00.00.0901 (AOK Baden-Württemberg, Serienanfertigung)

  • 17.00.00.0902 (AOK Baden-Württemberg, Maßanfertigung)

  • 17.00.99.9990 (AOK Bayern)

  • 17.00.99.9999 (Barmer)

  • 17.99.99.0900 (Knappschaft, SVLFG)

  • 09999028 (AOK NordWest, Pharmazentralnummer)

  • 09999028 (Saarländischer Apothekerverein, Sonder-PZN)

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Nummern sich ändern können. Daher empfehlen wir, regelmäßig die aktuellen Listen der Krankenkassen zu prüfen. Eine falsche Nummer kann zu Retaxationen führen und die Vergütung der Leistung gefährden. Weitere Informationen zu den aktuellen Hilfsmittelpositionsnummern finden Sie in der A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank.

Retaxationen vermeiden: So sichern Sie die korrekte Hilfsmittelabrechnung

Allgemeine Anforderungen an Hilfsmittelrezepte

Um Retaxationen bei der Abrechnung von Kompressionsstrümpfen zu vermeiden, müssen bestimmte Anforderungen an Hilfsmittelrezepte erfüllt sein. Zunächst ist es wichtig, dass Hilfsmittelrezepte von Arzneimittelrezepten getrennt sind. Dies dient der korrekten Budgetzuordnung und verhindert, dass die Kosten für Kompressionsstrümpfe fälschlicherweise dem Arzneimittelbudget belastet werden. Gemäß § 7 Abs. 2 HilfsM-RL ist die Angabe einer Diagnose auf dem Rezept obligatorisch. Die Diagnose muss die medizinische Notwendigkeit der Kompressionsstrümpfe begründen und für die Krankenkasse nachvollziehbar sein. Die Gültigkeit des Rezepts ist auf 28 Tage begrenzt (§ 8 Abs. 2 HilfsM-RL). Nach Ablauf dieser Frist ist das Rezept ungültig und kann nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden.

Die korrekte Erfüllung dieser Anforderungen ist entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung der Leistung sicherzustellen. Weitere Informationen zu den Anforderungen an Hilfsmittelrezepte finden Sie hier.

Dokumentation und Patienteneinverständnis

Eine lückenlose Dokumentation und das Einverständnis des Patienten sind weitere wichtige Aspekte bei der Abrechnung von Kompressionsstrümpfen. Der Patient muss den Empfang der Kompressionsstrümpfe mit Datum und Unterschrift auf der Rückseite des Rezepts bestätigen. Dabei ist zu beachten, dass eine Unterschrift pro Hilfsmittel erforderlich ist. Bei der Barmer GEK ist zusätzlich ein Bestätigungsformular erforderlich. Dieses Formular dient dem Nachweis, dass der Patient über die verschiedenen Versorgungsoptionen aufgeklärt wurde und sich für eine bestimmte Option entschieden hat. Die vollständige Dokumentation und das Einverständnis des Patienten sind entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung der Leistung sicherzustellen.

Abrechnungstechnische Aspekte

Bei der Abrechnung von Kompressionsstrümpfen sind bestimmte abrechnungstechnische Aspekte zu beachten. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über § 302 SGB V (Hilfsmittelpositionsnummer), eine Berücksichtigung von § 300 ist nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse erfolgt und nicht über die Apothekenrechenzentren. Es ist wichtig, die Festbeträge des GKV-Spitzenverbandes zu beachten. Die Festbeträge legen die maximalen Vergütungssätze für Kompressionsstrümpfe fest und dürfen nicht überschritten werden. Eine Überschreitung der Festbeträge kann zu Retaxationen führen. Die Beachtung dieser abrechnungstechnischen Aspekte ist entscheidend, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten und Retaxationen zu vermeiden. Weitere Informationen zu den Festbeträgen des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.

Maßanfertigungen korrekt abrechnen: So dokumentieren Sie die Notwendigkeit

Notwendigkeit der Maßanfertigung

Bei der Abrechnung von Maßanfertigungen von Kompressionsstrümpfen ist es besonders wichtig, die Notwendigkeit der Maßanfertigung zu dokumentieren. Dies ist erforderlich, wenn Standardgrößen aufgrund der Körpermaße des Patienten ungeeignet sind. Die Dokumentation der Notwendigkeit erfolgt in der Regel durch ein Maßblatt, auf dem die individuellen Maße des Patienten erfasst werden. Das Maßblatt dient als Nachweis, dass eine Standardversorgung nicht möglich ist und eine Maßanfertigung erforderlich ist. Die korrekte Dokumentation der Notwendigkeit ist entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung der Leistung sicherzustellen.

Preisgestaltung und Abrechnung

Für die Preisgestaltung und Abrechnung von Maßanfertigungen kann die A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank genutzt werden. Diese Datenbank bietet Preisinformationen basierend auf bestehenden Verträgen mit den Krankenkassen. Es ist wichtig, die aktuellen Preise und Vertragsbedingungen zu prüfen, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten. Bei der Abrechnung ist auch die Herstellerrechnung zu berücksichtigen. Wenn auf der Rechnung eine 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer angegeben ist, ist diese zu verwenden. Diese Nummer hat Vorrang vor den Standardnummern und muss auf der Verordnung angegeben werden. Die korrekte Preisgestaltung und Abrechnung sind entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung der Leistung sicherzustellen.

Softwareunterstützung

Für die Abrechnung von Maßanfertigungen kann Softwareunterstützung genutzt werden. Die Hilfsmittelnummer kann über die Software angepasst werden (Strg+F8 im Kassenfenster). Dies ermöglicht eine flexible Anpassung der Hilfsmittelnummer an die individuellen Gegebenheiten. Die Software ermöglicht auch die Verfolgung der Anzahl der abgegebenen Maßanfertigungen und deren Preise. Dies bietet einen Überblick über die erbrachten Leistungen und die erzielten Umsätze. Die Nutzung von Softwareunterstützung kann die Abrechnung von Maßanfertigungen vereinfachen und die Wahrscheinlichkeit von Retaxationen verringern. Weitere Informationen zur Softwareunterstützung bei der Abrechnung finden Sie hier.

An- und Ausziehhilfen abrechnen: Separate Verordnung sichert Vergütung

An- und Ausziehhilfen

Für die Abrechnung von An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe ist eine separate Verordnung erforderlich. An- und Ausziehhilfen sind eigenständige Hilfsmittel und müssen daher gesondert verordnet werden. Die Verordnung muss die genaue Bezeichnung der An- und Ausziehhilfe sowie die medizinische Notwendigkeit enthalten. Die separate Verordnung ist entscheidend, um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten und Retaxationen zu vermeiden.

Applikationsleistungen

Die Applikation (Anziehen) und Entfernung von Kompressionsstrümpfen (KKL I oder höher) kann im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgerechnet werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Patient aufgrund von körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Kompressionsstrümpfe selbstständig anzuziehen oder auszuziehen. Die Abrechnung erfolgt nach Anzahl der Extremitäten (ein bis vier). Dabei ist zu beachten, dass die Abrechnung flexibel gestaltet werden kann, wenn weniger Strümpfe appliziert werden als verordnet. In diesem Fall kann der entsprechende GPOS Code (z.B. B28 statt B29) verwendet werden. Die korrekte Abrechnung der Applikationsleistungen ist entscheidend, um eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen zu erhalten. Weitere Informationen zur Abrechnung von Applikationsleistungen finden Sie hier.

Festbeträge beachten: Wirtschaftlichkeit bei Kompressionsstrumpfversorgung sicherstellen

Festbeträge des GKV-Spitzenverbandes

Bei der Abrechnung von Kompressionsstrümpfen sind die Festbeträge des GKV-Spitzenverbandes zu beachten. Die Festbeträge gelten ab dem 01.04.2020 und sind Nettobeträge, die alle Kosten (Produkt, Personal, Versicherung, Service, etc.) umfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Festbeträge die maximalen Vergütungssätze für Kompressionsstrümpfe darstellen und nicht überschritten werden dürfen. Es wird zwischen Serien- und Maßanfertigungen unterschieden. Maßgefertigte, flachgestrickte Kompressionsstrümpfe sind von den Festbeträgen ausgenommen. Die Beachtung der Festbeträge ist entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung der Leistung sicherzustellen.

Wirtschaftlichkeitsgebot

Bei der Auswahl der Kompressionsstrümpfe ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Dies bedeutet, dass die Versorgung wirtschaftlich und bedarfsgerecht erfolgen muss. Es ist wichtig, die Notwendigkeit von höherwertigen Produkten zu dokumentieren (z.B. bei der Barmer). Die Dokumentation dient als Nachweis, dass die höherwertige Versorgung medizinisch notwendig ist und nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist entscheidend, um Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung der Leistung sicherzustellen. Weitere Informationen zum Wirtschaftlichkeitsgebot finden Sie in § 12 SGB V.

Checkliste für die Abrechnung: So sichern Sie die korrekte Vergütung

Checkliste für die korrekte Abrechnung

Um die korrekte Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen sicherzustellen, haben wir eine Checkliste für Sie zusammengestellt:

  • Ärztliche Verordnung mit Vermerk "Hausbesuch erforderlich"

  • Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit

  • Korrekte Hilfsmittelpositionsnummer/Pharmazentralnummer

  • Patientenunterschrift auf der Verordnung

  • Ggf. Versorgungsanzeige (z.B. Barmer)

  • Beachtung der Festbeträge

  • Dokumentation bei Maßanfertigungen

  • Abrechnung über § 302 SGB V

Die Einhaltung dieser Checkliste hilft Ihnen, Retaxationen zu vermeiden und die Vergütung Ihrer Leistungen sicherzustellen.

Wichtige Hinweise

Regelmäßige Schulungen des Personals sind wichtig, um auf dem neuesten Stand der Abrechnungsbestimmungen zu sein. Es ist ratsam, aktuelle Informationen der Krankenkassen einzuholen und Softwareunterstützung zu nutzen. Die kontinuierliche Weiterbildung und die Nutzung moderner Technologien können die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen vereinfachen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern reduzieren. Wenn Sie mehr über unsere Dienstleistungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege erfahren möchten, besuchen Sie unsere Seite zur Hauspflege.

Die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen ist ein komplexes Thema, das eine sorgfältige Dokumentation und die Beachtung zahlreicher Vorschriften erfordert. Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen helfen, die Abrechnung korrekt durchzuführen und Retaxationen zu vermeiden. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Expertise im Bereich Medizin ermöglicht es uns, Ihnen umfassende Unterstützung zu bieten.

Kompressionsstrümpfe einfach abrechnen: Wir unterstützen Sie!


FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für die Abrechnung von Kompressionsstrümpfen bei Hausbesuchen erfüllt sein?

Für die Abrechnung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung mit dem Vermerk "Hausbesuch erforderlich", eine lückenlose Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit und die Patientenunterschrift auf der Verordnung.

Welche Hilfsmittelpositionsnummern sind für die Abrechnung bei den verschiedenen Krankenkassen relevant?

Die Hilfsmittelpositionsnummern variieren je nach Krankenkasse. Beispiele sind: 17.00.99.9150 (AOK Rheinland/Hamburg), 17.00.00.0901 (AOK Baden-Württemberg, Serienanfertigung) und 17.00.99.9999 (Barmer). Es ist wichtig, die jeweils gültige Nummer zu verwenden.

Was ist bei der Abrechnung von Maßanfertigungen zu beachten?

Bei Maßanfertigungen muss die Notwendigkeit der Maßanfertigung dokumentiert werden, beispielsweise durch ein Maßblatt. Zudem ist die Herstellerrechnung zu berücksichtigen, falls diese eine spezifische Hilfsmittelpositionsnummer enthält.

Wie kann ich Retaxationen bei der Abrechnung von Kompressionsstrümpfen vermeiden?

Um Retaxationen zu vermeiden, müssen Sie die Anforderungen an Hilfsmittelrezepte (getrennte Rezepte, Diagnose, Gültigkeitsdauer), die Dokumentation (Patienteneinverständnis) und die abrechnungstechnischen Aspekte (Abrechnung über § 302 SGB V, Beachtung der Festbeträge) beachten.

Was sind Festbeträge und wie beeinflussen sie die Abrechnung?

Die Festbeträge des GKV-Spitzenverbandes legen die maximalen Vergütungssätze für Kompressionsstrümpfe fest. Diese dürfen nicht überschritten werden, da dies zu Retaxationen führen kann.

Benötige ich eine Genehmigung für die Abrechnung von Hausbesuchen bei allen Krankenkassen?

Nein, die Notwendigkeit einer Genehmigung variiert. Beispielsweise benötigt die AOK NordWest keine vorherige Genehmigung, während andere Kassen wie die AOK Rheinland/Hamburg eine Genehmigung verlangen.

Wie rechne ich An- und Ausziehhilfen für Kompressionsstrümpfe ab?

Für An- und Ausziehhilfen ist eine separate Verordnung erforderlich. Die Applikation (Anziehen) und Entfernung von Kompressionsstrümpfen kann im Rahmen der häuslichen Krankenpflege abgerechnet werden.

Wo finde ich aktuelle Informationen zu Abrechnungsbestimmungen und Hilfsmittelpositionsnummern?

Aktuelle Informationen finden Sie in den Versorgungsverträgen der Krankenkassen, in der A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank und durch regelmäßige Schulungen des Personals.

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